(EStG § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 3) Wird ein Gebäude weitaus überwiegend betrieblich und lediglich in untergeordnetem Ausmaß (unter 20%) privat genutzt, gehört das Gebäude zwar zur Gänze zum Betriebsvermögen; hinsichtlich des privat genutzten Teiles steht aber kein IFB zu, weil das Gebäude "insoweit" nicht unmittelbar dem Betriebszweck dient (siehe schon VwGH 93/15/0135 v. 14. 9. 1993 = ARD 4517/13/93). FLD f. Tirol 30.220-3/93 v. 24.02.1995. (ÖStZ 1996/37, Heft 1/2)