(FLAG § 2 Abs. 1 lit. c) War ein Kind imstande, sich jedenfalls bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres den Unterhalt zu verschaffen, liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe wegen voraussichtlich dauernder Behinderung nicht vor.
VwGH 91/14/0197 v. 24.10.1995