(EStG § 20 Abs. 1) Ein im Einfamilienhaus des Arbeitgebers befindliches Hallenbad mit Sauna und Nebenräumen ist grundsätzlich nicht geeignet, dem Betrieb eines Transport- und Handelsunternehmens als Sozialeinrichtung zu dienen, wenn die für die Benützung eines Hallenbades durch Arbeitnehmer relevanten Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie die Vorschriften des Bäderhygienegesetzes nicht eingehalten wurden, so daß eine Berücksichtigung als gewillkürtes Betriebsvermögen bei der Gewinnermittlung nicht in Betracht kommt. FLD f. Wien, NÖ, Bgld, Senat VII, 92/418/09 v. 07.07.1995. (Finanz-Journal 1996/14, Heft 1)