(EStG 1988 § 4 Abs. 4 Z. 1) Der Rechtsanwalt hat für eine angemessene Krankenversicherung Sorge zu tragen, die zumindest dem Leistungsumfang einer gesetzlichen Krankenversicherung entspricht (RLBA, 1977), daher handelt es sich bei der Krankenversicherung eines Rechtsanwalts - in diesem Rahmen - um eine Pflichtversicherung und sind die dafür geleisteten Beiträge (seit November 1993) als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. FLD f. Wien, NÖ, Bgld, Senat I a, 95/108/02 v. 29.06.1995. (Finanz-Journal 1996/14, Heft 1)