(EStG § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 4) Dient ein nach Erwerb in einem Zug um- und ausgebautes Einfamilienhaus sowohl betrieblichen als auch privaten Zwecken, kann davon ausgegangen werden, daß die hiefür gewährten Kredite schlechthin für den Um- und Ausbau des Einfamilienhauses Verwendung gefunden haben, weswegen die für diese Kredite entrichteten Zinsen nur im anteiligen Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Einfamilienhauses steuerlich zu berücksichtigen sind.