(EWG-VO 1408/71 Art. 12 Abs. 2 ) Hat ein Berechtigter Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art, sind gemäß Art. 12 Abs. 2 der EWG-VO 1408/71 die sozialrechtlichen Antikumulierungsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden. Leistungen der sozialen Sicherheit sind gleichartig, wenn ihr Gegenstand, ihr Zweck, ihre Berechnungsgrundlage sowie die Voraussetzungen für ihre Gewährung identisch sind. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn Gegenstand und Zweck von Renten unterschiedlich sind. EuGH Rs. C-98/94 v. 11.08.1995. (ZAS 1995/210, Heft 6)