(ASVG § 85) Ein Leistungsanspruch muß zumindest so angemeldet werden, daß der SV-Träger darüber ein Ermittlungsverfahren einleiten und einen Bescheid erlassen kann. OLG Linz 12 Rs 39/94 v. 10.05.1994. (ZAS Jud. 6/1995)
(ASVG § 85) Ein Leistungsanspruch muß zumindest so angemeldet werden, daß der SV-Träger darüber ein Ermittlungsverfahren einleiten und einen Bescheid erlassen kann. OLG Linz 12 Rs 39/94 v. 10.05.1994. (ZAS Jud. 6/1995)