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ZPO § 57, EG-Vertrag Art. 6

ArbeitsrechtARD 4717/24/96 Heft 4717 v. 2.2.1996

(ZPO § 57, EG-Vertrag Art. 6) Die Begünstigungen des EWR-Abkommens und nunmehr des EG-Vertrages können nur solche nationalen Regelungen erfassen, die die Durchsetzung privatrechtlicher Forderungen betreffen, die unter der Geltung der vereinbarten Freiheiten begründet wurden. Stand ein Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Tätigkeit nie im Genuß der im EWR-Abkommen und nunmehr im EG-Vertrag angeführten Freiheiten, weil sein Anstellungsverhältnis bereits vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens durch Entlassung endete, kann er seine Rechtsposition nicht willkürlich dadurch verbessern, daß er durch eine spätere Geltendmachung von Ansprüchen, die zur Gänze aus einem vor dem 1. 1. 1994 abgeschlossenen Rechtsverhältnis stammen, rückwirkend die im EG-Vertrag für die Zukunft vereinbarten Freiheiten - etwa um wie hier dem Erlag einer Prozeßkostensicherheit zu entgehen - in Anspruch nimmt, die für ihn gar nicht gegolten haben. Dies steht auch einer Vorabentscheidung durch den EuGH entgegen. OGH 9 Ob A 163/95 v. 06.12.1995, in Bestätigung von OLG Wien 8 Ra 65/95 v. 31. 7. 1995 = ARD 4695/41/95.

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