(AuslBG § 18) Der Bau einer Tiefgarage für eine Wohnungseigentumsanlage kann nicht unter den beschäftigungsbewilligungsfreien Begriff der "Montage" subsumiert werden.
VwGH 94/09/0377 und 0378 v. 20.04.1995
Gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, grauandsätzlich einer Beschäftigungsbewilligung. Für Ausländer nach § 18 Abs. 1 AuslBG, die bei Montagearbeiten und Reparaturen in Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitskräften nicht erbracht werden können, beschäftigt werden, ist gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich, wenn diese Arbeiten nicht länger als drei Monate dauern. Die Beschäftigung ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der Ausländer beschäftigt wird, spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme dem zuständigen Arbeitsamt unter Angabe der voraussichtlichen Dauer anzuzeigen.