(ASVG § 89 Abs. 1 Z. 1) Ein Leistungsanspruch aus der Unfall- oder Pensionsversicherung ruht während einer U-Haft auch dann nicht, wenn diese nachträglich auf eine Strafe angerechnet wird. Für die Anwendung des § 89 Abs. 1 Z. 1 ASVG ist entscheidend, wann nach dem Ende der U-Haft die Verbüßung der Freiheitsstrafe begonnen hat.
OGH 10 Ob S 24/95 v. 19.09.1995