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Leistungsanspruch bei U-Haft

SozialversicherungARD 4712/32/96 Heft 4712 v. 16.1.1996

(ASVG § 89 Abs. 1 Z. 1) Ein Leistungsanspruch aus der Unfall- oder Pensionsversicherung ruht während einer U-Haft auch dann nicht, wenn diese nachträglich auf eine Strafe angerechnet wird. Für die Anwendung des § 89 Abs. 1 Z. 1 ASVG ist entscheidend, wann nach dem Ende der U-Haft die Verbüßung der Freiheitsstrafe begonnen hat.

OGH 10 Ob S 24/95 v. 19.09.1995

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