(EStG § 47 Abs. 1, § 39) Kommen einem Arbeitnehmer eines Vereins in dessen Rechenwerk nicht ausgewiesene Schwarzgewinne mit Zustimmung des Vereinsobmannes zu, unterliegt dieser Bezug der Lohnsteuer und nicht der Veranlagung zur Einkommensteuer.
VwGH 95/14/0058 v. 24.10.1995