Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Verbindung der auf § 523 ABGB gestützten Klage auf Feststellung des Bestehens einer Dienstbarkeit mit dem Begehren auf grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit zulässig. Daraus folgt aber, dass ein Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit mit dem Feststellungsbegehren nicht verbunden werden muss.

