Die Ablehnung der Übertragung an ein bulgarisches Gericht bzw eines entsprechenden Übernahmeersuchens an ein bulgarisches Gericht ist unanfechtbar, weil es sich bei Art 15 Abs 1 Brüssel IIa-VO um eine bloße Kann-Bestimmung handelt, von der im pflichtgemäßen Ermessen Gebrauch zu machen ist, die der Partei aber keine geschützte Rechtsposition einräumt.
1 Ob 135/25x

