Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme einer Bankgarantie vorliegt, existiert gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung. Für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs bei Inanspruchnahme einer Garantie sind vor allem die Absicht, etwas zu begehren, was nicht gebührt und daher sofort wieder zurückzuerstatten ist, sowie der Abruf zu einem anderen als dem vereinbarten Sicherungszweck bedeutsam. Davon ausgehend nimmt die ständige Rechtsprechung einen Rechtsmissbrauch unter anderem dann an, wenn die Bankgarantie vom Begünstigten für ein Ereignis in Anspruch genommen wird, für das sie nicht übernommen wurde. Auch bei einer abstrakten Bankgarantie ist der Begünstigte nämlich nicht mehr schutzwürdig, wenn er eine Leistung abruft, obwohl eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und das Erhaltene daher sofort wieder herauszugeben hätte. Da es für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie ankommt, liegt ein Missbrauchsfall dann vor, wenn das Nichtbestehen des Anspruchs des Begünstigten im Valutaverhältnis zur Zeit der Inanspruchnahme der Garantie evident erwiesen ist. Erfolgte der Abruf der Garantie dagegen aufgrund einer vertretbaren Auslegung des im Valutaverhältnis abgeschlossenen Vertrags oder hält sich der Begünstigte sonst aus vertretbaren Gründen für berechtigt, so kann ihm ein rechtsmissbräuchliches oder arglistiges Verhalten nicht vorgeworfen werden.

