Den Tatbestand der Untreue (§ 153 Abs 1 StGB) verwirklicht, wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt. Es ist ein Charakteristikum der Untreue, dass Machtgeber und Geschädigter miteinander ident sind, mit anderen Worten der Vermögensschaden demjenigen erwächst, über dessen Vermögen der Täter verfügt. Das Vermögen Dritter, etwa jenes von Geschäftspartnern oder Gläubigern, wird davon nicht erfasst. Ist der Machtgeber eine GmbH, sind die vom Tatbestand der Untreue geschützten wirtschaftlich Berechtigten (§ 153 Abs 2 StGB) die Gesellschafter der GmbH als deren Anteilseigner [...].

