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RechtsprechungJudikaturSeverin GlaserAnwBl 2026/26AnwBl 2026, 33 Heft 1 v. 21.1.2026

Gem § 284 Abs 1 Satz 1 und § 294 Abs 1 Satz 1 StPO sind die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung binnen drei Tagen nach (in Anwesenheit des Angeklagten erfolgter) Verkündung des Urteils beim Landesgericht anzumelden, das das Urteil gefällt hat.

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