1. Das gegenständliche Unterlassungsbegehren richtet sich gegen unlautere Abwerbung von Mitarbeitern. Ein Teil der unlauteren Handlungen war von späteren Geschäftsführern und Prokuristen der ErstBekl gesetzt worden, als diese Personen noch bei der Kl gearbeitet hatten und bevor die ErstBekl überhaupt gegründet wurde. Der Abwerbevorgang war jedoch erst mit dem festgestellten Wechsel von zehn Mitarbeitern von der Kl zur ErstBekl vollendet.