1. Die Eintragung eines Zeichens ist gem § 4 Abs 1 Z 3 MarkSchG zu versagen, wenn ihm keine Unterscheidungskraft zukommt. Unterscheidungskräftig ist eine Marke, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, sodass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen mit anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können.