vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Notwendige Angaben im Fortführungsantrag

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2023/7AnwBl 2023, 6 Heft 1 v. 10.1.2023

Gem § 195 Abs 2 Satz 3 StPO muss der Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben enthalten. Kann aber die Einhaltung der Fristen des § 195 Abs 2 Satz 1 StPO schon anhand der Aktenlage bestimmt werden, sind weitere Angaben dazu nicht "notwendig" und daher kein (unabdingbares) inhaltliches Zulässigkeitskriterium.

12 Os 15/22f

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!