Bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitstrafe oder bis zu 720 Tagessätzen Geldstrafe - wie ihn § 83 Abs 1 StGB vorsieht - ist idR von einem im Vergleich zum Einzugsbereich diversionsfähiger Straftaten bloß unterdurchschnittlichen Unrechtsgehalt derartiger Taten auszugehen.
12 Os 144/21z