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Erfolg einer Diversionsrüge

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2023/8AnwBl 2023, 7 Heft 1 v. 10.1.2023

Bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitstrafe oder bis zu 720 Tagessätzen Geldstrafe - wie ihn § 83 Abs 1 StGB vorsieht - ist idR von einem im Vergleich zum Einzugsbereich diversionsfähiger Straftaten bloß unterdurchschnittlichen Unrechtsgehalt derartiger Taten auszugehen.

12 Os 144/21z

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