1. Gemäß dem OGH ist die Haftung aus Vermögensübernahme kollisionsrechtlich nicht an das Forderungsstatut anzuknüpfen.
2. Die Rom I-VO enthält keine Regelung, nach welchem Recht die gesetzliche Haftung aus Vermögens- bzw Unternehmensübernahme zu beurteilen sei. Auch das IPRG enthält keine ausdrückliche Kollisionsnorm zur gesetzlichen Haftung aus Vermögens- bzw Unternehmensübernahme.