1. § 38 Abs 1 UGB normiert, dass, wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, mangels abweichender Vereinbarung zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten übernimmt.