1. Im jüngeren Schrifttum in Österreich mehren sich jene Stimmen, die sich mit Blick auf die Diskussion in Deutschland grundsätzlich dafür aussprechen, dass die Beeinträchtigung des Mitgliedschaftsrechts eines Verbandsmitglieds, aber auch der aus der Mitgliedschaft folgenden Herrschafts- und Teilhaberechte als Eingriff in ein absolut geschütztes Recht deliktisch haftbar machen kann.