Während die sachliche Unzuständigkeit des Einzelrichter bei (a-limine-)Prüfung des Strafantrags vor Anordnung der HV gem § 485 Abs 1 Z 1 StPO uneingeschränkt - somit auch in Betreff einer Zuständigkeit des BG - wahrzunehmen ist, bestimmt § 488 Abs 3 StPO für die HV, dass das LG als ER seine Unzuständigkeit nur im Fall einer von ihm erachteten Zuständigkeit des LG als Schöffen- oder GeschworenenG - somit nicht auch des BG - mit Urteil auszusprechen hat. Nach dieser auf dem Grundsatz der Prozessökonomie beruhenden Konzeption der StPO, derzufolge nach Eröffnung der HV das mit der Sache bereits befasste Gericht - sofern nicht die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung gegeben erscheint - das Urteil schöpft, schließt die Zuständigkeit des - erkennenden - Gerichts höherer Ordnung die niedrigere sachliche Gerichtskompetenz in sich ein, weil auch ein bezogen auf den Gegenstand der Anklage qualifizierter Spruchkörper mit Blick auf die Systematik der verfahrensrechtlichen Vorschriften und ungeachtet unterschiedlicher Anfechtungsmöglichkeiten stets auf dem Gesetz beruht. Erachtet daher der ER LG in der HV, dass die abzuurteilende Tat in die Zuständigkeit des BG fällt, so bleibt es bei seiner Entscheidungskompetenz und er hat ein Sachurteil zu fällen, nicht aber seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Strafantrag nach Eröffnung der HV ausgetauscht wurde.