Mit Blick auf den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut, wonach die allg Strafgesetze gelten, sofern das JGG nichts anderes bestimmt (§ 5 Satz 1 JGG), findet § 43 Abs 3 StGB auch für die Ahndung von Jugendstraftaten Anwendung, weil § 5 Z 9 JGG lediglich die auf die urteilsmäßige Strafe abstellende Beschränkung des § 43 Abs 1 StGB beseitigt.
12 Os 120/21w