Das Zurückführen der Tatbestandsmerkmale auf den zu beurteilenden konkreten Sachverhalt ist nicht Aufgabe der (abstrakt abzufassenden) Rechtsbelehrung nach § 321 Abs 2 StPO, sondern jene der nach § 323 Abs 2 StPO angeordneten Besprechung, deren Inhalt aber unter dem Aspekt der Nichtigkeitsdrohung unbeachtlich ist.
15 Os 105/21m