Das in § 32 Abs 2 Satz 1 StGB enthaltene Gebot, Erschwerungs- und Milderungsgründe nur so weit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen ("gegeneinander abzuwägen"), als sie "nicht schon die Strafdrohung bestimmen", bezieht sich nur auf subsumtionsrelevante Umstände.
14 Os 53/21g