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Fortgesetzte Gewaltausübung

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2022/132AnwBl 2022, 246 Heft 5 v. 26.4.2022

Auf Basis des festgestellten Sachverhalts bestimmt sich, ob eine (nach § 107b Abs 1 StGB tatbestandliche) Handlungseinheit oder eine Mehrzahl von (rechtlich selbstständigen) Einzeltaten vorliegt, die - weil sie "fortgesetzt" (§ 107b Abs 1 StGB) oder "im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach Abs 3 wiederholt" (§ 107b Abs 3a Z 3 StGB) begangen wurden - zu einer Subsumtionseinheit nach § 107b StGB zusammenzufassen sind.

11 Os 76/21t

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