1. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein stattgebendes und rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem der - ohne Zustimmung eines zustimmungsberechtigten Gesellschafters gefasste - Abberufungsbeschluss des Geschäftsführers nach § 41 GmHG für nichtig erklärt wird, fehlt es diesem aufgrund der Wirksamkeit der Abberufung an der Legitimation, Rechtsmittel im Namen der Gesellschaft zu erheben.