1. Von der Formpflicht betreffend die Übertragung von GmbH-Anteilen ist sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Verfügungsgeschäft erfasst.
2. Auch der Abschluss eines Vorvertrags, der den künftigen Abschluss eines GmbH-Gesellschaftsvertrags zum Gegenstand hat, oder die Vereinbarung über die künftige Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH bedarf der Notariatsaktsform.