1. Prinzipiell ist die Ausübung des Bucheinsichtsrechts eines GmbH-Gesellschafters durch Bevollmächtigte nur mit Einwilligung der übrigen Gesellschafter zulässig.
2. Die Einsicht ohne Einverständnis wäre etwa dann möglich, wenn der Gesellschafter wegen einer längerfristigen Erkrankung oder aufgrund dauernder Abwesenheit nicht selbst Einsicht nehmen kann.