§ 340 Abs 2 StPO dient primär dazu, die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit (§ 12 Abs 1 StPO; Art 6 Abs 1 MRK) sicherzustellen. Der Ansatz, schon die Verlesung der an die Geschworenen zu richtenden Fragen durch den Vorsitzenden (§ 310 Abs 1 zweiter Satz StPO) genüge diesem Erfordernis "angesichts der Einfachheit des Fragenschemas und Bejahung aller Fragen", übersieht, dass sowohl eine Verletzung des § 310 Abs 1 dritter Satz StPO als auch eine solche des § 340 Abs 2 StPO vom Gesetz ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht ist. Hieraus folgt aber, dass die Einhaltung einer dieser Normen nicht geeignet sein kann, die Verletzung der anderen auszugleichen. Vielmehr dienen beide Bestimmungen in Kombination dazu, den gesamten Entscheidungsvorgang von der Fragestellung an die Geschworenen bis zu deren Wahrspruch im Rahmen der Öffentlichkeit transparent und kontrollierbar zu gestalten. Gerade die Verlesung der an die Geschworenen zu richtenden Fragen (§ 310 Abs 1 dritter Satz StPO) und der von den Geschworenen beantworteten Fragen (§ 340 Abs 2 StPO) versetzt die Öffentlichkeit überhaupt erst in die Lage, ihrer dbzgl Kontrollfunktion nachzukommen.