Beauftragter iSd § 309 StGB ist jede Person, die rechtsgeschäftlich für ein Unternehmen handeln darf oder zumindest eine faktische Möglichkeit der Einflussnahme auf betriebliche Entscheidungen hat. Zufolge der Einschränkung des § 309 StGB auf eine vom Täter angestrebte Rechtshandlung sind rein faktische Tätigkeiten vom Tatbestand nicht umfasst. Damit scheidet auch die Abgabe gutachterlicher Stellungnahmen durch einen unternehmensfremden SV, auf deren Grundlage Unternehmensentscheidungen getroffen werden, als eine solche rein faktische Handlung aus dem Tatbestand aus.