Die Feststellungswirkung des Schuldspruchs einer natürlichen Person erstreckt sich dann auf einen Verband, wenn der Verband im Verfahren gegen die natürliche Person Parteistellung gem § 15 Abs 1 Satz 2 VbVG, somit die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen und das Urteil über seinen Entscheidungsträger (oder Mitarbeiter) - im Umfang des betreffenden Schuldspruchs - auf gleiche Weise wie dieser zu bekämpfen, und der Schuldspruch sowohl gegenüber dem Verband als auch gegenüber allen weiteren Anfechtungsberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist.