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Zur Frage der Veröffentlichung bei einer teilweise bestätigenden, teilweise abändernden und teilweise aufhebenden Entscheidung

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2022/61AnwBl 2022, 138 Heft 3 v. 3.3.2022

1. Die Auslegung von § 37 KartG hat ergeben, dass im Fall einer teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Rechtsmittelentscheidung des KOG nur die Entscheidung des KOG und nicht die des Kartellgerichts zu publizieren ist.

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