Ein Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen bewirkt nicht ohne Weiteres den Anspruch auf sofortige Enthaftung. Ein solcher ist vielmehr gem § 9 Abs 2 StPO, aber auch nach Art 5 Abs 3 Satz 2 MRK und Art 5 Abs 1 PersFrG nur bei einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer gegeben.
12 Os 38/21m