Das Verbot wiederholter Strafverfolgung bezieht sich auf Taten, somit historische Lebenssachverhalte, und nicht auf strafbare Handlungen, also rechtliche Kategorien. Es gilt auch für Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen im Verhältnis zu Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen anderer Art. Demzufolge scheidet die - nach Maßgabe des Art 4 Abs 1 7. ZP verfassungsrechtlich zulässige - gesonderte Beurteilung mehrerer ideell konkurrierender strafbarer Handlungen (hier nach dem StGB und nach dem FinStrG) in verschiedenen gerichtlichen Strafverfahren aus, weshalb Art 4 Abs 1 7. ZP nur im Verhältnis zu verwaltungsbehördlichen Strafverfahren gesondert zu prüfen ist.