Nichtigkeit aus § 345 Abs 1 Z 13 Fall 2 StPO liegt vor, wenn beim Ausspruch über die Strafe Tatsachen offenbar unrichtig als entscheidend für die Strafbemessung beurteilt wurden. Bezugspunkt der Anfechtung ist allein das beim konkreten Strafbemessungsvorgang tatsächlich in Rechnung Gestellte. Ungeklärt gebliebene Indizien für Strafzumessungstatsachen, über deren Vorliegen das ErstG rechtlich nicht absprach, oder in tatsächlicher Hinsicht festgestellte Strafzumessungstatsachen, die das ErstG überging, also weder heranzog, noch erkennbar als nicht heranziehbar beurteilte, sind demnach kein Gegenstand des NG. Da das GeschworenenG den reklamierten Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB nicht ausdrücklich ablehnte, war er nicht maßgebend iSd § 345 Abs 1 Z 13 Fall 2 StPO.