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Amtshaftung des Bundes für die Landesverwaltungsgerichte

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2022/295AnwBl 2022, 566 Heft 11 v. 8.11.2022

Die funktionelle Zurechnung des Organhandelns ermöglicht in bestimmten Fällen eine Haftung des Bundes für organisatorisch dem Land (oder einer Gemeinde) zugeordnete Organe. Er haftet für gesetzwidrige Handlungen von Landes- oder Gemeindeorganen, wenn diese im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung - also in einer seinem Vollzugsbereich zugewiesenen Angelegenheit - tätig wurden. Dies war bei der - im Anlassverfahren erfolgten - Vollziehung von Angelegenheiten des Kraftfahrwesens der Fall, zumal es sich bei diesen gem Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG um eine dem Bund zum Vollzug zugewiesene Rechtsmaterie handelt, die im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen ist.

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