Die funktionelle Zurechnung des Organhandelns ermöglicht in bestimmten Fällen eine Haftung des Bundes für organisatorisch dem Land (oder einer Gemeinde) zugeordnete Organe. Er haftet für gesetzwidrige Handlungen von Landes- oder Gemeindeorganen, wenn diese im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung - also in einer seinem Vollzugsbereich zugewiesenen Angelegenheit - tätig wurden. Dies war bei der - im Anlassverfahren erfolgten - Vollziehung von Angelegenheiten des Kraftfahrwesens der Fall, zumal es sich bei diesen gem Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG um eine dem Bund zum Vollzug zugewiesene Rechtsmaterie handelt, die im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen ist.