Den Waldeigentümer und dessen Leute sowie sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen und deren Leute trifft gem § 176 Abs 2 ForstG in der Regel keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten. Sie sind insb nicht verpflichtet, den Zustand des Waldbodens und dessen Bewuchses so zu ändern, dass dadurch solche Gefahren abgewendet oder vermindert werden. Wird ein Schaden auf Wegen durch den Zustand des danebenliegenden Waldes verursacht, so liegt gem § 176 Abs 4 Satz 2 ForstG keine strengere Haftung als jene der Wegehalter vor. Wegen dieser ausdrücklichen Spezialbestimmung ist hier die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.