Unter dem Aspekt des § 270 Abs 2 StPO ist es nicht erforderlich, dass jener Strafrahmen, von dem das Gericht ausging, im Urteil zahlenmäßig bezeichnet wird.
13 Os 39/21s
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Unter dem Aspekt des § 270 Abs 2 StPO ist es nicht erforderlich, dass jener Strafrahmen, von dem das Gericht ausging, im Urteil zahlenmäßig bezeichnet wird.
13 Os 39/21s
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