§ 310 Abs 1 Satz 1 StPO ist dahin zu verstehen, dass der Schwurgerichtshof (§ 32 Abs 1 Satz 2 StPO) über die an die Geschworenen zu richtenden Fragen Beschluss zu fassen hat.
13 Os 68/21f
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
§ 310 Abs 1 Satz 1 StPO ist dahin zu verstehen, dass der Schwurgerichtshof (§ 32 Abs 1 Satz 2 StPO) über die an die Geschworenen zu richtenden Fragen Beschluss zu fassen hat.
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