Daraus, dass sowohl eine Verletzung des § 340 Abs 2 StPO als auch eine solche des § 310 Abs 1 Satz 3 StPO mit Nichtigkeit bedroht ist, folgt, dass die Einhaltung einer dieser Normen nicht geeignet sein kann, die Verletzung der anderen auszugleichen. Vielmehr dienen beide Bestimmungen in Kombination dazu, den gesamten Entscheidungsvorgang von der Fragestellung an die Geschworenen bis zu deren Wahrspruch im Rahmen der Öffentlichkeit transparent und kontrollierbar zu gestalten.