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Überhöhte Honorarforderungen

RechtsprechungJudikaturMichael BureschAnwBl 2021/196AnwBl 2021, 407 - 408 Heft 7 und 8 v. 9.7.2021

Das Begehren beträchtlich überhöhter Kosten ist bereits bei einer Überhöhung von etwa 33 bis 50 % disziplinär, ohne dass es dabei auf das exakte Ausmaß der Überhöhung ankommt.

24 Ds 5/20z

Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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