Das Begehren beträchtlich überhöhter Kosten ist bereits bei einer Überhöhung von etwa 33 bis 50 % disziplinär, ohne dass es dabei auf das exakte Ausmaß der Überhöhung ankommt.
24 Ds 5/20z
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Das Begehren beträchtlich überhöhter Kosten ist bereits bei einer Überhöhung von etwa 33 bis 50 % disziplinär, ohne dass es dabei auf das exakte Ausmaß der Überhöhung ankommt.
24 Ds 5/20z
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