Der Wirkungskreis des Kollisionskurators ergibt sich aus dem Bestellungsbeschluss; dieser kann sich jedoch nur auf jenes Verfahren erstrecken, in dem der Kollisionskurator bestellt ist. Dem im Verlassenschaftsverfahren bestellten Kollisionskurator kommt für die Vertretung von Minderjährigen im pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahren gem § 167 Abs 3 ABGB iVm § 132 AußStrG keine Vertretungsbefugnis zu.