Werden die Interessen des Mandanten gewahrt und erwachsen diesem dadurch keine sonstigen Nachteile, steht der (vorübergehenden, etwa urlaubsbedingten) Schließung der Kanzlei und der Abmeldung vom ERV kein gesetzliches Verbot entgegen, sofern dies nicht missbräuchlich erfolgt.
20 Ds 12/20z