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Keine Verpflichtung zur ERV-Teilnahme für emeritierte Rechtsanwälte

RechtsprechungJudikaturAlexander DittenbergerAnwBl 2021/198AnwBl 2021, 410 - 411 Heft 7 und 8 v. 9.7.2021

Die Gründe, aus denen die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt, sind in § 34 RAO geregelt. Aus dem Umstand, dass "emeritierte" Rechtsanwälte nach § 28 Abs 1 ZPO in eigener Sache grundsätzlich keiner Vertretung durch Anwälte bedürfen, ergibt sich nicht, dass sie trotz des Erlöschens der Rechtsanwaltschaft der Verpflichtung nach § 89c GOG unterliegen, am ERV teilzunehmen.

7 Ob 66/21p

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