1. Die §§ 377 und 378 UGB statuieren die Rügeobliegenheit des Käufers binnen einer angemessenen Frist bei einem für beide Seiten unternehmensbezogenen Kauf.
2. Es wird vorausgesetzt, dass der Käufer nach Ablieferung durch Untersuchung einen Mangel der Ware festgestellt hat oder feststellen hätte müssen.