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Zur Rügeobliegenheit gem §§ 377 f UGB iZm laesio enormis

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2021/114AnwBl 2021, 243 Heft 5 v. 26.4.2021

1. Die §§ 377 und 378 UGB statuieren die Rügeobliegenheit des Käufers binnen einer angemessenen Frist bei einem für beide Seiten unternehmensbezogenen Kauf.

2. Es wird vorausgesetzt, dass der Käufer nach Ablieferung durch Untersuchung einen Mangel der Ware festgestellt hat oder feststellen hätte müssen.

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