1. Im Interesse der Wettbewerbsfreiheit ist nach der Rsp für Produkte ohne Sonderrechtsschutz dem Grundsatz der Nachahmungsfreiheit zu folgen.
2. Unter besonderen Begleitumständen kann eine Nachahmung aber durchaus unlauter sein. Eine Nachahmung ist etwa dann als unlauter einzustufen, wenn besondere Begleitumstände in Form eines unlauteren Verhaltens des Mitbewerbers hinzutreten.