Gem § 483 Abs 3 Satz 1 ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gem § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des OGH. Hier teilten die Klägerin und die Beklagte sowie deren Nebenintervenientin im Revisionsverfahren mit, dass sie Ruhen des Verfahrens vereinbart haben. Die Akten sind daher dem ErstG zurückzustellen. Die Vereinbarung des Ruhens zwischen Klägerin und Beklagter hätte genügt.